S A T Z U N G

Polizei-Sportverein-Eutin von 1956 e.V.

§ 1 Name des Vereins

Die Vereinigung aller Personen, welche die folgenden festgelegten Satzungen anerkennt, führt den Namen „Polizei-Sportverein Eutin von 1956 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Eutin und ist in das Vereinsregister (§ 21 BGB) beim Amtsgericht in Eutin unter Nr. 269 eingetragen. Gerichtsstand für alle Angelegenheiten ist Eutin. Der Gründungstag ist der 05. Juni 1956.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Hebung und Förderung der Gesundheit und der Gemeinschaft durch sportliche Betätigung sowie die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde auf volkstümlicher und gemeinnütziger Grundlage.

(2) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

(3) Der Verein ist weltanschaulich, rassisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittel

Als Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind zu betrachten:

(1) Abhaltung eines regelmäßigen Übungs- und Spielbetriebes sowie von Wettkämpfen, Wanderungen, Fahrten und Ferienveranstaltungen.

(2) Anschaffung und Erhaltung der erforderlichen Übungsgeräte, Räume, Plätze und der Fachliteratur.

(3) Durchführung von Versammlungen, Werbeveranstaltungen und Vorträgen innerhalb des Vereins und seiner einzelnen Abteilungen.

§ 4 Vereinsvermögen

(1) Der Verein haftet mit seinem Gesamtvermögen für seine Verbindlichkeiten.

(2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als den gemeinen Wert ihrer Sachleistungen zurück.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Kein Mitglied hat Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedschaft

Mit der Aufnahme in den Verein beginnt die Mitgliedschaft. Mitglied kann jede männliche oder weibliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Der Verein setzt sich zusammen aus:

a) Ehrenmitgliedern,
b) ordentlichen Mitgliedern,
c) Jugendlichen und
d) Kindern.

Zu a)Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Ausschusses für Ehrungen vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder und sind von jeglicher Beitragszahlung befreit.
Zu b)Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht Ehrenmitglieder sind.
Zu c)Jugendliche Vereinsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen und Sitzungen teilzunehmen.
Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haben kein Stimmrecht, jedoch kann der Versammlungsleiter ihnen das Wort erteilen. In der Jugendvollversammlung sind sie stimmberechtigt.
Zu d)Auf der Jugendvollversammlung haben Kinder vom vollendeten 10. Lebensjahr an Stimmrecht.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, alle Einrichtungen des Vereins im Rahmen der gegebenen Ordnungen und der beschlossenen Grundsätze zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben nachstehende Pflichten:
- Förderung des Sportgedankens und der Heimatpflege im Sinne der in diesen Satzungen niedergelegten Grundsätze.
- Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzungen und Beschlüsse.
- Regelmäßige Zahlung der Vereinsbeiträge.

(2) Die Interessen des Vereins sind in jedem Falle über die Interessen der Abteilungen zu setzen.

(3) Jeder Wohnungswechsel ist dem Verein schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Aufnahme

(1) Die Aufnahme erfolgt nach ordnungsgemäßer Eintrittserklärung durch Ausfüllen des Aufnahmeantrages und Entgegennahme durch die Geschäftsstelle.
Erfolgt Widerspruch durch ein Vereinsmitglied, so entscheidet der erweiterte Vorstand. Dieser ist befugt, ohne Angabe von Gründen Aufnahmegesuche abzuweisen oder eine Mitgliedschaft innerhalb von 3 Monaten nach Beginn zu widerrufen.

(2) Durch die Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied, die Satzung anzuerkennen und die vom Verein erlassenen Ordnungen einzuhalten. Die Satzung und die Geschäftsordnung können auf der Homepage und bei der Geschäftsstelle eingesehen werden.

(3) Bei Jugendlichen und Kindern ist die schriftliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters beizubringen.

§ 9 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist nur mit Ablauf eines Quartals möglich.
Die Austrittserklärung muss spätestens 4 Wochen vor Quartalsende eingegangen sein. Sie ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins einzureichen. Die Beiträge sind bis zum Ende des Quartals zu zahlen, in dem der Austritt erfolgt. Austretende Mitglieder, die mit Ämtern betraut waren, haben ordnungsgemäß Rechenschaft abzulegen. Empfangene Spiel- und Sportgeräte oder sonstiges Vereinseigentum sind unverzüglich an den Verein zurückzugeben.

§ 10 Sperren und Ausschluss

Der Verein kann Sperren auf Zeit und einen Ausschluss aus dem Verein bei folgenden Verstößen beschließen:
a) bei vereinsschädigendem Verhalten, bei groben Verstößen gegen die Vereinsbeschlüsse und bei wiederholter Nichtbeachtung von Weisungen der Fachwarte,
b) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins,
c) bei Rückstand der Vereinsbeiträge über 3 Monate. Beiträge sind bis einschließlich des Monats, in dem der Ausschluss erfolgte, nachzuzahlen.
Die Sperre oder der Ausschluss erfolgen durch den geschäftsführenden Vorstand. Gegen die Sperre oder den Ausschluss ist Widerspruch innerhalb einer Woche möglich. Sie ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Endgültig wird über den Widerspruch in der folgenden erweiterten Vorstandssitzung entschieden.

§ 11 Gebühren und Beiträge

(1) Die Höhe von Gebühren und Beiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt (siehe § 15 (4)).

(2) Sollte bei einzelnen Abteilungen die Erhebung von Sonderbeiträgen erforderlich sein, so ist die Höhe dieser Sonderbeiträge von 75 % der anwesenden Angehörigen der betreffenden Abteilung im Rahmen einer Spartenversammlung gutzuheißen und die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

(3) Der erweiterte Vorstand kann beschließen, dass besondere Verbandsbeiträge von den Abteilungen selbst zu tragen sind.

(4) Stundung oder Erlass von Beiträgen ist beim Vereinsvorstand zu beantragen. Anträge dieser Art dürfen nur in besonderen Notfällen genehmigt werden.

§ 12 Einnahmen

Die Einnahmen des Vereins sind:

1. Beiträge der Mitglieder,
2. Einnahmen aus Sonderveranstaltungen,
3. Spenden,
4. Zuschüsse von dritter Stelle,
5. Einnahmen aus Sponsoring.

§ 13 Ausgaben

Die Ausgaben des Vereins können bestehen aus:

1. Aufwendungen gemäß § 2,
2. Verwaltungsausgaben,
3. sonstige Ausgaben.

§ 14 Kassenführung

Die Kassenführung hat im Rahmen des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Haushaltsplanes zu erfolgen. Alle Einnahmen sind zweckgebunden zu verwenden.

§ 15 Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Nach Bedarf kann der Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dieses unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen.

(2) Die Versammlungen müssen mindestens 3 Wochen vorher durch
a) Veröffentlichung im Ostholsteiner Anzeiger oder seiner Nachfolgerzeitung,
b) Aushang in der Sporthalle Hubertushöhe oder
c) anderen geeigneten Orten
d) auf der Homepage
unter Angabe der Tagesordnung bekanntgegeben werden.

(3) Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens 2 Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Bei der Verhandlung hat der Antragsteller auf Antrag zuerst das Wort zur Begründung seines Antrages und vor der Abstimmung das Schlusswort.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Aufgaben der 1. Versammlung im Jahr (Jahreshauptversammlung) sind folgende: Entgegennahme der Berichte und Entlastung des Vorstandes, Wahl des Vorstandes, Wahl der Kassenrevisoren, Genehmigung der Haushaltspläne, Festsetzung der Beiträge und Gebühren sowie Entschließung in allen übrigen Angelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit des Vorstandes gegeben ist.

(5) Zur Überwachung der Kassengeschäfte des Vereins werden von der Hauptversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Sie haben für das jeweilige Kalenderjahr zwei Kassenprüfungen durchzuführen. Darüber hinaus können erforderlichenfalls weitere Prüfungen durchgeführt werden. Über jede Kassenprüfung haben sie einen schriftlichen Prüfbericht zu fertigen und diesen dem Vorstand und dem Kassenwart zur Kenntnis zu geben. Die Kassenprüfer beantragen auf der Hauptversammlung die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes. Von den Prüfern scheidet jeweils einer nach einer Amtszeit von zwei Jahren aus. Wiederwahl ist nach einem Jahr statthaft. Das Vorschlagsrecht für den Kassenprüfer geht von Jahr zu Jahr auf eine andere Fachsparte über. Die Reihenfolge wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt.

(Anmerkung: 1984 beginnend mit Badminton, weiter in der Reihenfolge des ABC)

(6) Ein Vorstandsmitglied kann vor Beendigung der Amtszeit von seinen Pflichten entbunden werden, wenn es den Richtlinien und Weisungen des Vereins zuwiderhandelt. Zur Durchführung einer solchen Maßnahme sind 2/3 der Stimmen des erweiterten Vorstandes erforderlich. Der erweiterte Vorstand bestimmt den kommissarischen Nachfolger.

(7) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses Protokoll muss vom Protokollführer und zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben werden. Es liegt bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Einsicht aus.

§ 16 Misstrauenserklärung

Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand in der Gesamtheit oder einzelnen Angehörigen mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder das Misstrauen aussprechen. Über eingebrachte Misstrauensanträge kann nur auf einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn in die Tagesordnung der Punkt „Misstrauensantrag“ aufgenommen ist. Der Zeitpunkt der Versammlung und die Tagesordnung sind der Mitgliederschaft rechtzeitig in geeigneter Weise bekanntzugeben.

§ 17 Geschäftsführender Vereinsvorstand

(1) Der geschäftsführende Vereinsvorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Vorsitzender
b) zwei stellvertretende Vorsitzende
c) Schriftwart
d) Kassenwart
e) Jugendwart

(2) Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann abweichend vom Abs. 2 beschließen, dass dem Vorstand eine Vergütung gem. § 3 Nr. 26 a ESTG gezahlt wird. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(4) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird nach außen immer von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten, einer von ihnen muss stets einer der Vorsitzenden sein.

(5) Der geschäftsführende Vorstand - ohne Jugendwart - wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt und zwar: in den Jahren mit ungeraden Endzahlen der Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender und der Kassenwart. Wiederwahl ist statthaft. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der zwei Jahre aus, so findet eine Neuwahl nur für den Rest der Amtszeit durch die nächste Mitgliederversammlung statt.

(6) Der Jugendwart wird in den Kalenderjahren mit gerader Endzahl durch die Jugendvollversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(7) Der Vorstand leitet den Verein und entscheidet über alle Belange des Vereins, soweit nicht Entscheidungen oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung zustehen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sollen möglichst einmal monatlich durchgeführt werden. Sie werden vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen und geleitet.

(8) Der Vereinsvorstand hat der Mitgliederversammlung am Jahresbeginn seinen Bericht über die Tätigkeit des Vereins innerhalb des vergangenen Jahres und einen Haushalts- und Arbeitsplan für das laufende Jahr vorzulegen. Die Fachwarte sind verpflichtet, dem Vereinsvorstand hierzu die von ihm benötigten Unterlagen zu geben.

(9) Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden oder erweiterten Vorstandes aus, so sind die in seinem Besitz befindlichen Vereinsgegenstände und -unterlagen sofort dem Vorsitzenden oder einem Beauftragten auszuhändigen. Der Nachfolger ist in sein Amt einzuweisen.

§ 18 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand umfasst außer dem geschäftsführenden Vorstand:

a) Frauenwart
b) Pressewart
c) Sozialwart
d) Festwart
e) Fachwarte
f) Beisitzer für besondere Aufgaben

(2) Die Ämter des erweiterten Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann abweichend vom Abs. 2 beschließen, dass diesen Vorstandsmitgliedern eine Vergütung gem. § 3 Nr. 26 a ESTG gezahlt wird. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

(4) Der erweiterte Vorstand - außer den Fachwarten - wird auf der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. In den Jahren mit gerader Endzahl sind zu wählen: Festwart und Sozialwart.

(5) Die Fachsparten wählen jährlich vor der Jahreshauptversammlung ihren Fachwart, der auf der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
Veränderungen sind dem Vorstand umgehend schriftlich mitzuteilen.

(6) Jede Fachsparte kann sich ihren eigenen technischen Ausschuss wählen. Fachsparten mit jugendlichen Mitgliedern wählen sich einen Jugendsprecher, der die Mitglieder im Jugendbeirat vertritt.

(7) Der erweiterte Vorstand tritt möglichst vierteljährlich zusammen und entscheidet über technische Fragen und Verwaltungsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

§ 19 Vereinsjugend

(1) Die Vereinsjugend - siehe Jugendordnung - gestaltet unter Berücksichtigung des Grundkonzeptes des Gesamtvereins ein Jugendleben nach eigener Ordnung.

(2) Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden auf der Jugendvollversammlung nach den Bestimmungen der Jugendordnung gewählt.

(3) Der Jugendwart ist Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 20 Ehrungen

Für die Bearbeitung von Ehrungen ist auf der Jahreshauptversammlung ein Ausschuss für Ehrungen mit einem Vorsitzenden und vier Beisitzern zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Der Ausschuss für Ehrungen unterbreitet dem Vorstand die schriftlich begründeten Vorschläge. Bei der Auszeichnung für mehrjährige Mitgliedschaft, näheres regelt die Geschäftsordnung, wird die Vereinszugehörigkeit vom Tage des Eintritts gerechnet. Über die Ehrung von Mitgliedern für besondere Leistungen wird von Fall zu Fall entschieden.

§ 21 Ordnungen

Die Jugendordnung und alle weiteren Ordnungen des Vorstandes und der Abteilungen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen.

§ 22 Gerichtsbarkeit

Für alle schuldrechtlichen Streitigkeiten des Vereins mit Mitgliedern oder Außenstehenden ist nur der ordentliche Gerichtsweg zulässig.
Gerichtsstandort ist Eutin.
Im Falle von Straftaten eines Vorstandsmitgliedes gegen den Verein oder im Verein kann der Vorstand einen Strafantrag stellen. In allen anderen Fällen nur, wenn 3/4 der Vorstandsmitglieder dafür sind. Für Schäden, die dem Verein aus dem Verschulden eines oder mehrerer Mitglieder entstehen, haften diese einzeln oder gemeinsam.

§ 23 Satzungsänderungen

Zu Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über eingebrachte Satzungsänderungen kann nur auf einer Mitgliederversammlung abgestimmt werden, wenn in die Tagesordnung der Punkt „Satzungsänderung“ aufgenommen ist. Der Zeitpunkt der Versammlung und die Tagesordnung sind der Mitgliederversammlung in der Form des § 15 (2) bekanntzugeben.

§ 24 Auflösung des Vereins

Der Verein muss aufgelöst werden, wenn eine außerordentliche Hauptversammlung, deren Tagesordnung vorher bekanntgegeben sein muss, diese mit 910 Mehrheit beschließt. Zum Antrag auf Auflösung ist die Zustimmung von 50% der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Auf dieser außerordentlichen Versammlung nicht anwesende Mitglieder können ihren Entscheid schriftlich abgeben. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 25 Vereinsvermögen im Falle der Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportverband Schleswig-Holstein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 26 Geschäftsordnung

Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 27 Schlussbestimmung

Diese Satzungen sind mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung am 18. September 1956 in Kraft getreten.

Satzungsänderungen wurden am
12.04.1962, 26.04.1968, 05.06.1971, 24.09.1973, 18.02.1976, 08.03.1980, 27.02.1983, 11.03.1984, 09.03.1986, 16.04.1989, 24.03.1996, 07.03.2004 und am 18.03.2011 auf den Jahreshauptversammlungen beschlossen.

Bei der Bezeichnung der Personen sind neutrale Formulierungen gewählt worden, welche für alle Geschlechter gelten sollen.

Eutin, den 18.03.2011

Eckhard Meyer
(Vorsitzender)

Erich Dorok
(Stellvertretender Vorsitzender)

Peter Sauvant
(Stellvertretender Vorsitzender)

Jeannette Faber
(Schriftwart)

Marion Petersen
(Kassenwart)

Sina Villbrandt
(Jugendwart)