Jugendsatzung


J U G E N D O R D N U N G

§ 1 Name und Wesen
Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation im Polizei-Sportverein Eutin von 1956 e.V.. Sie wird von der Jugend und den Jugendorganen gebildet.

§ 2 Zweck
Die Vereinsjugend entwickelt in Zusammenarbeit mit den Abteilungen des PSV die Formen sportlicher Jugendarbeit weiter. Sie unterstützt und koordiniert die Jugendarbeit der Mitglieder, vertritt ihre gemeinsamen Interessen in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen und wirkt jugend- und gesellschaftspolitisch.

§ 3 Grundsätze
Die Vereinsjugend bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt für die Mitbestimmung der Jugend ein. Die Vereinsjugend ist parteipolitisch neutral. Sie tritt für religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des PSV Eutin.

§ 4 Gliederung
Organe der Vereinsjugend sind:
1. Die Jugendvollversammlung,
2. der Jugendvorstand und
3. der Jugendbeirat.

§ 5 Bedeutung der Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend.

§ 6 Zusammensetzung der Jugendvollversammlung
Die JVV besteht aus den Vereinsmitgliedern vom vollendeten 10. bis zum 27. Lebensjahr (Vereinsjugend), dem Jugendvorstand und den Jugendvertretern der Abteilungen. Jedes anwesende Mitglied der JVV hat eine Stimme.

§ 7 Aufgaben der Jugendvollversammlung
a) Beratung und Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten
b) Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Jugendvorstandes
c) Beschlussfassung über Anträge
d) Entgegennahme der Berichte der Jugendvertreter
e) Entlastung des Jugendvorstandes
f) Wahl des Jugendvorstandes
g) Wahl der Sportjugend- und Jugendringdeligierten

§ 8 Zusammenkunft der Jugendvollversammlung
Die JVV tritt einmal jährlich zusammen. Über den Termin und Ort beschließt der Jugendvorstand.
Auf Antrag von einem Drittel der Jugendvertreter der Abteilungen oder aufgrund eines Beschlusses des Jugendvorstandes ist eine außerordentliche JVV einzuberufen.

§ 9 Anträge zur Jugendvollversammlung
Anträge können nur bis zu 2 Wochen vor der JVV von jedem Jugendlichen der Abteilungen oder durch die Mitglieder des Jugendbeirates der Vereinsjugend gestellt werde.
Dringlichkeitsanträge können nur gestellt werden, wenn die JVV mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt.
Anträge auf Änderung der Jugendordnung (JO) können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt eingebracht werden. Änderungsanträge zu vorliegenden Anträgen sind zulässig.

§ 10 Abstimmung und Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse zur Änderung der JO erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen und Wahl können durch Handzeichen erfolgen, wenn nicht geheime Abstimmung beantragt wird. Abwesende können gewählt werden, wenn sie vorher ihre Bereitschaft, das Amt zu übernehmen, schriftlich erklärt haben.

§ 11 Der Jugendvorstand (Zusammensetzung, Wahl, Aufgaben)
(1) Der Jugendvorstand der Vereinsjugend setzt sich aus dem Vereinsjugendwart, zwei Stellvertretern, und dem Schriftwart / Jugendpressewart zusammen.
Die Mitglieder des Jugendvorstandes werden auf zwei Jahre gewählt.
(2) In Kalenderjahren mit gerader Zahl werden der Vereinsjugendwart und der 2. Stellvertreter, gewählt.
(3) In den Jahren mit ungerader Zahl werden der 1. Stellvertreter und der Schriftwart /Jugendpressewart gewählt.
(4) In den Jugendvorstand ist wählbar, wer stimmberechtigtes PSV-Mitglied ist. Fachwarte dürfen nicht Mitglied des Jugendvorstandes sein.
(5) Der Jugendvorstand tritt möglichst monatlich zusammen. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des PSV und der JO, sowie der Beschlüsse der JVV und entscheidet über Belange der Vereinsjugend, soweit diese Entscheidungen und Beschlüsse nicht der JVV zustehen. Der Jugendvorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind.

§ 12 Vertretung der Vereinsjugend des PSV
Die Vereinsjugend wird durch den Jugendwart, im Falle seiner Verhinderung durch seinen der Stellvertreter vertreten. Der Jugendwart ist gem. § 17 der Satzung des PSV Mitglied des Vereinsvorstandes. Seine Wahl bedarf gemäß Satzung der Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung.

§ 13 Jugendvertreter - Jugendbeirat
(1) Die Jugendlichen der Abteilungen wählen nach demokratischen Grundsätzen ihren Jugendvertreter. Die Jugendvertreter der Abteilungen und der Jugendvorstand bilden den Jugendbeirat.
(2) Bei Abteilungen mit mehr als 200 jugendlichen Mitgliedern ist ein weiterer Jugendvertreter zu wählen. Dieser soll möglichst nicht aus der gleichen Trainingseinheit/Riege gewählt werden, wie der erste gewählte Jugendvertreter.
(3) Fachwarte des PSV können sich nicht zum Jugendvertreter wählen lassen.
(4) Der Jugendbeirat tritt möglichst vierteljährlich zusammen und entscheidet über Belange der Vereinsjugend, die nicht der JVV zustehen.
(5) Die Jugendvertreter unterstützen den Jugendvorstand bei seiner Arbeit.
(6) Die Jugendvertreter wirken unterstützend mit Rat- und Tathilfe bei allen Anlässen, die der Vereinsjugend förderlich sind.
(7) Der Jugendbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die Bestandteil der Geschäfts- und Verwaltungsordnung des PSV ist.

§ 14 Auflösung der Vereinsjugend
Im Falle der Auflösung der Vereinsjugend wird das verbleibende Vermögen der Sportjugend des Landessportverbandes Schleswig-Holstein zur Verfügung gestellt.

§ 15 Schlussbestimmung
Diese Ordnung ist mit Beschlussfassung der Jugendvollversammlung am 26. Februar 1980 in Kraft getreten. Änderungen wurden am 08.04.1089, 09.03.1991, 14.03.1993, 23.03.1996 und 06.03.2004 auf den Jugendvollversammlungen beschlossen. Bei der Bezeichnung der Personen sind neutrale Formulierungen gewählt worden, welche für alle Geschlechter gelten sollen.

Eutin, den 06.03.2004